Kontrollen brauchen Zuständigkeit und Dokumentation.
Im Objektalltag fallen Mängel oft zuerst bei Begehungen auf. Ein sinnvoller Kontrollplan benennt Bereiche, Häufigkeit, Meldeweg und Reaktion auf Auffälligkeiten. Die Frage, wer rechtlich verantwortlich ist, hängt von Eigentum, Vertrag, Verkehr und den konkreten Umständen ab.
Bei Verletzungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum kann § 823 BGB eine Grundlage für Schadensersatz sein. Daraus folgt keine starre Checkliste für jedes Gebäude. Entscheidend ist, dass erkennbare Risiken bewertet, Zuständigkeiten geregelt und erforderliche Maßnahmen veranlasst werden.
Praxis: Kontrollgänge, Mängelmeldung und Beauftragung von Fachfirmen sollten nicht vermischt werden. Wer einen Schaden feststellt, muss wissen, an wen er ihn weitergibt und wer die weitere Entscheidung trifft.
Ein Reinigungsplan macht Qualität prüfbar.
Die Bezeichnung „Unterhaltsreinigung“ allein sagt wenig über den tatsächlichen Umfang. Auftraggeber und Dienstleister sollten Flächen, Materialien, Tätigkeiten, Intervalle und besondere Nutzungszeiten festhalten. So lassen sich Leistungen fair vergleichen und spätere Rückfragen konkret beantworten.
Empfindliche Oberflächen, Zugangsbeschränkungen und der Umgang mit Schlüsseln oder Zutrittsdaten gehören in die Abstimmung. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, sind die datenschutzrechtlichen Rollen und erforderlichen Schutzmaßnahmen gesondert zu klären.
Praxis: Eine kurze Abnahme- und Rückmeldeschleife hilft besonders bei Sonderreinigungen und bei Flächen mit wechselnder Nutzung.
Bewachung ist erlaubnispflichtig.
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt nach § 34a Abs. 1 GewO eine behördliche Erlaubnis. Je nach Aufgabe gelten zudem Anforderungen an Zuverlässigkeit und Qualifikation des eingesetzten Personals. Die Bewachungsverordnung enthält weitere Einzelheiten.
Stand 5. November 2026: Für Altero Service GmbH läuft das Antragsverfahren nach § 34a GewO. Die Erlaubnis ist noch nicht erteilt. Das Unternehmen bietet derzeit keine Bewachungs- oder Sicherheitsdienstleistungen an und führt sie nicht aus. Der eingetragene Unternehmensgegenstand ist keine Erlaubnis.
Für bewaffnete Bewachung kommen die Voraussetzungen nach § 28 WaffG hinzu. Ein Bedürfnis für Schusswaffen muss sich aus dem Schutz einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts ergeben; das Führen ist an einen konkreten Auftrag gebunden. Weitere waffenrechtliche Erlaubnisse und die Zustimmung der Behörde für eingesetztes Personal sind zu prüfen. Das Antragsverfahren für die notwendigen Erlaubnisse läuft. Altero bietet auch bewaffnete Bewachung derzeit nicht an.
Objektbetreuung, Sichtkontrollen und allgemeine Serviceaufgaben sind von Bewachung im Rechtssinn zu unterscheiden. Wie eine konkrete Tätigkeit einzuordnen ist, muss vor Beauftragung geprüft werden.
