Zuerst: Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe

Wer gewerblich Leben oder Eigentum anderer bewacht, benötigt nach § 34a GewO die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für eingesetzte Wachpersonen gelten zusätzliche Anforderungen an Zuverlässigkeit und Qualifikation.

Waffenrecht betrifft den konkreten Auftrag

§ 28 WaffG sieht ein anerkennungsfähiges Bedürfnis für Schusswaffen nur vor, wenn die Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts sie erfordert. Die Waffe darf nur während der tatsächlichen Durchführung eines entsprechenden konkreten Auftrags geführt werden. Für Erwerb, Besitz und Führen sind die jeweils nötigen waffenrechtlichen Erlaubnisse maßgeblich.

Personal und Versicherung

Wachpersonen, die Schusswaffen des Unternehmens führen sollen, sind der zuständigen Behörde zu benennen. Die Überlassung ist erst nach behördlicher Zustimmung zulässig; dabei spielen persönliche Voraussetzungen und die Deckung durch die Haftpflichtversicherung eine Rolle. Dienstanweisungen und weitere Pflichten ergeben sich auch aus der Bewachungsverordnung.

Stand bei Altero

Der Erlaubnisantrag nach § 34a GewO ist nach Unternehmensangabe in Bearbeitung. Das waffenrechtliche Antragsverfahren für eine mögliche bewaffnete Bewachung läuft nach Unternehmensangabe. Altero bietet derzeit weder Objektschutz noch sonstige Bewachungsleistungen oder bewaffnete Bewachung an. Ob dieser Spezialbereich künftig aufgenommen werden kann, hängt von den erforderlichen Erlaubnissen und den Voraussetzungen des jeweiligen Auftrags ab.

Amtliche Quellen

Dieser Beitrag informiert allgemein. Die rechtliche und technische Einordnung hängt vom konkreten Objekt und Auftrag ab. Stand: 5. November 2026.